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von Panosis » 25.04.2010 16:41:32
Nun muss ich mal was zu meinem Steckenpferd, dem Urheberrecht sagen:
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, sein geistiges Eigentum zu schützen: Einerseits kann durch Beschränkung, Geheimhaltung u. dgl. die unbefugte Nutzung erschwert oder verhindert werden, anderseits kann durch offene Vertriebskanäle der "Schwarzmakrt" weitgehend trocken gelegt und mittels flankierenden Massnahmen eine finanzielle Abgeltung sichergestellt werden. Beide Wege haben Vor- und Nachteile.
Nun hat sich natürlich auch die Politik der Sache angenommen, und das schon vor Jahren. Deshalb gibt es Urheberrechtsgesetze und die Berner Übereinkunft. Darin ist im wesentlichen ein Kompromissmodell vorgesehen, das einerseits die Verfügung des Urhebers über sein Werk schützt und anderseits einen geöffneten, aber nicht vollkommen schrankenlosen Markt garantiert. Dazu gibt es die flankierenden Massnahmen, nämlich in Gestalt der Verwertungsgesellschaften.
Da es Rechte gibt, die ein einzelner Urheber nicht selbst wahrnehmen kann, hat der Gesetzgeber die Wahrnehmung dieser Rechte vereinheitlicht, pauschalisiert und dem Kollektiv der Urheber übertragen, das durch die Verwertungsgesellschaften repräsentiert wird. Bei Text-Werken ist dies in Deutschlang die VG Wort mit Sitz in München. Wer seine pauschalen Rechte kollektiv wahrnehmen lassen will, muss sich bei der VG Wort anmelden und erhält dann für bestimmte Nutzungen eine Abgeltung, die z. B. mittels Kopiergeräteabgabe pauschal von den Nutzern eingezogen wird.
Wer das nicht will, kann den anderen Weg gehen und seine Rechte über technische Massnahmen wie z. B. digitale Rechteverwaltung schützen. Er bleibt dann aber auf sich selbst gestellt, muss ggf. allein vor Gericht gehen und muss auf den Schutz der technischen Massnahmen vertrauen. Bei diesen Schutzmassnahmen stellt sich dann auch die Frage, ob sie im Einzelfall gesetzlichen Lizenzen widersprechen, so ist z. B. gesetzlich das Ziehen einer einzelnen Sicherungskopie erlaubt, technische Massnahmen, die dies verhindern, dürften also in aller Regel illegal sein.
Nach dem Urheberrecht ist es auch nicht illegal, seine legal erworbene Kopie an einen Dritten weiterzugeben, sofern man diese nicht auch selbst behält, also die Kopie dupliziert oder weiter kopiert. Gesetzlich ist eine Vergütung nur auf dem Erstverkauf eines Werkexemplars geschuldet. Ausnahmen gibt es für bildende Werke im Rahmen des Folgerechts oder z. B. bei der kollektiven Nutzung von Büchern in Büchereien und Bibliotheken, wofür die Bibliothekstantieme eingezogen wird. Besondere Regeln gelten auch, wenn z. B. ein e-Book in einem Firmennetzwerk intern abrufbar gemacht wird oder wenn ein Werk z. B. über Rundfunkt vorgelesen wird - dann fallen jeweils Abgeltungen an, die ebenfalls von den Verwertungsgesellschaften eingezogen werden.
Um diesen Punkt klarzustellen: Im Bereich der Geltung gesetzlicher Lizenzen kann ein Autor nicht verhindernd eingreifen. Er kann bloss die gesetzlich vorgesehene Abgeltung über eine Verwertungsgesellschaft geltend machen. Es ist also z. B. nicht möglich, das ausschnittweise private Kopieren eines Werkes zu verbieten - dieses ist gesetzlich erlaubt, hingegen kann die geschuldete Abgeltung über die zuständige Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden - dies ist ebenfalls gesetzlich vorgesehen.
Es gibt heute einige alternative Modelle zum klassischen Urheberrecht, etwa DRM, Creative Commons oder Open Access, doch insgesamt halte ich diese Modelle im Vergleich zum Urheberrecht für nach wie vor deutlich schlechter, zudem kollidieren diese ausnahmslos im einen oder andern Punkt mit dem geltenden Recht. Daher empfehle ich jedem angehenden Urheber, sich bei einer Verwertungsgesellschaft anzumelden und über diese weitere Informationen zum Urheberrecht zu beziehen.